RS Vfgh 2004/2/23 B1085/02

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Veröffentlicht am 23.02.2004
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Oö GVG 1994 §31 Abs2
VfGG §88

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Zurückweisung der Berufung des Verpflichteten gegen die Erteilungder grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Zuschlages in einemVersteigerungsverfahren mangels Beschwer

Rechtssatz

Keine Zulässigkeit der Berufung mangels Beschwer, auch bei Gewährung der Parteistellung im zweitinstanzlichen Verfahren; selbe Entscheidungsbegründung wie in VfSlg 15770/2000.

Kosten waren der beteiligten Partei nicht zuzusprechen, da ihre Ausführungen für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung nicht dienlich waren (vgl ua VfSlg 10928/1986, 10991/1986).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, ParteistellungGrundverkehrsrecht, VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1085.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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