RS Vwgh 2002/6/19 2000/05/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO NÖ 1976 §94;
BauO NÖ 1996 §14 Abs2;
BauO NÖ 1996 §14;
BauO NÖ 1996 §15;
BauO NÖ 1996 §16;
BauO NÖ 1996 §35 Z2;
BauO NÖ 1996 §35 Z3;
BauO NÖ 1996 §4 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 93/05/0139, zur Rechtslage nach der NÖ BauO 1976 die Ansicht vertreten, dass im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewilligungspflicht eines nach § 94 leg. cit. angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde oder eines späteren Hervorkommens der Baubewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens dennoch baupolizeiliche Maßnahmen zulässig sind. Dies gilt auch für den durch das Inkrafttreten der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 neu geschaffenen Anzeigentyp des § 15 NÖ BauO 1996 (§ 16 NÖ BauO 1996 entspricht dem § 94 NÖ BauO 1976; weitere Begründung siehe im Erkenntnis).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050059.X03

Im RIS seit

08.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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