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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
In § 134a Abs. 1 Wr BauO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte erschöpfend aufgezählt. Ein Recht auf Einhaltung des in § 78 Wr BauO geregelten Lichteinfalles ist in dieser Bestimmung nicht genannt. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0185, die Einräumung eines derartigen subjektiven Nachbarrechts durch die Wr BauO verneint und ausgesprochen, dass dem Nachbarn nur das Recht zusteht, dass der Neubau in einer vom Gesetz bzw. dem Bebauungsplan bestimmten Entfernung von seiner Liegenschaft aufgeführt wird und gegenüber diesem Nachbarn die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreitet.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050296.X02Im RIS seit
18.09.2002Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012