RS Vwgh 2002/6/19 2001/05/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §78;
BauRallg;

Rechtssatz

In § 134a Abs. 1 Wr BauO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte erschöpfend aufgezählt. Ein Recht auf Einhaltung des in § 78 Wr BauO geregelten Lichteinfalles ist in dieser Bestimmung nicht genannt. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0185, die Einräumung eines derartigen subjektiven Nachbarrechts durch die Wr BauO verneint und ausgesprochen, dass dem Nachbarn nur das Recht zusteht, dass der Neubau in einer vom Gesetz bzw. dem Bebauungsplan bestimmten Entfernung von seiner Liegenschaft aufgeführt wird und gegenüber diesem Nachbarn die zulässige Gebäudehöhe nicht überschreitet.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050296.X02

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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