RS Vwgh 2002/6/19 2002/05/0616

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

Die 42-jährige Betroffene verbringt einen großen Teil des Jahres in einem Einfamilienhaus in der Hauptwohnsitzgemeinde, wo auch ihre minderjährigen Kinder und ihr Ehemann leben. Der familiäre Schwerpunkt und die mit dem Einfamilienwohnhaus und dem Grundstückskauf geschaffene Kapitalbindung in der Hauptwohnsitzgemeinde schaffen daher im Zusammenhang mit der festgestellten Aufenthaltsdauer derart massive gesellschaftliche (familiäre) und wirtschaftliche Beziehungen der Betroffenen, dass bei einer Gesamtschau der im Reklamationsverfahren für die Beurteilung des materiell-rechtlichen Kriteriums "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" maßgeblichen Bestimmungskriterien (siehe § 1 Abs. 8 MeldeG) jedenfalls auch von einem weiteren Lebensmittelpunkt der Betroffenen am gewählten Hauptwohnsitzort auszugehen ist. Daran vermag der Umstand, dass der Ehemann der Betroffenen an deren Nebenwohnsitz in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, im Hinblick auf das Zusammenleben mit den Kindern, von denen nur eines in Wien in die Schule geht, im Hauptwohnsitzort der Betroffenen nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050616.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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