RS Vwgh 2002/6/19 99/15/0115

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2 impl;
EStG 1988 §23 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/14/0151 E 1. Dezember 1992 RS 2(hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw deren Betrieben oder zwischen ineinander verflochtenen Personengesellschaften als betriebliche Vorgänge setzt voraus, daß die Leistungsverhältnisse dem allgemeinen Geschäftsverkehr entsprechend abgewickelt werden bzw daß diese Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Entnahme-Einlage-Vorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden

(Hinweis E 3.11.1981, 2919, 3154/80, ÖStZB 1982, 194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150115.X02

Im RIS seit

01.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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