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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835, zu dem neben § 35 NÖ BauO 1996 in § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 gleichfalls aufgezählten § 33 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ausgesprochen, dass der Nachbar in einem solchen Verfahren Parteistellung (Anspruch auf Entscheidung) hat, wenn er wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (§ 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996) einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hat (s. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage (2001), S. 396, Anm. 12 zu § 33 NÖ BauO 1996). Die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens kann der Nachbar jedoch nicht erzwingen, diese kann gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BauO 1996 ausschließlich der Bauwerber durch Einreichung eines Bauansuchens erreichen (Hinweis auf die in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage (2001), S. 346 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050107.X03Im RIS seit
08.08.2002Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015