RS Vwgh 2002/6/19 2000/05/0107

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §35;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835, zu dem neben § 35 NÖ BauO 1996 in § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 gleichfalls aufgezählten § 33 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ausgesprochen, dass der Nachbar in einem solchen Verfahren Parteistellung (Anspruch auf Entscheidung) hat, wenn er wegen der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts (§ 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996) einen baupolizeilichen Auftrag beantragt hat (s. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage (2001), S. 396, Anm. 12 zu § 33 NÖ BauO 1996). Die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens kann der Nachbar jedoch nicht erzwingen, diese kann gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BauO 1996 ausschließlich der Bauwerber durch Einreichung eines Bauansuchens erreichen (Hinweis auf die in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage (2001), S. 346 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050107.X03

Im RIS seit

08.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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