RS Vfgh 2004/2/23 V10/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2004
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Johann i.T, vom 09.11.99

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans hinsichtlich der Widmung eines Grundstücks als Freiland mangels Darlegung eines unmittelbaren und aktuellen Eingriffes in die Rechtssphäre des Antragstellers bzw seiner Rechtsnachfolger

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, dass der angefochtene Flächenwidmungsplan es dem Antragsteller verunmögliche, sein Grundstück als Bauland zu verkaufen, verweist der Antragsteller auf die Wertminderung des Grundstückes aufgrund dessen Widmung als Freiland; damit macht der Antragsteller aber keine rechtliche Betroffenheit, sondern bloß seine wirtschaftlichen Interessen geltend.

Dass für das in Rede stehende Grundstück aktuelle Bauabsichten bestünden, behauptet der Antragsteller nicht.

Wird durch einen Antrag aber nicht konkret dargetan, inwieweit durch die bekämpfte Verordnung ein unmittelbarer und aktueller Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers erfolgt, so leidet der Antrag an einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel, weshalb auch die Ausführungen der Rechtsnachfolger des verstorbenen Antragstellers hinsichtlich der Absicht, das Grundstück zu parzellieren und in der Folge einer Bebauung zuzuführen, nicht zu einer Zulässigkeit des Antrages zu führen vermögen.

Entscheidungstexte

  • V 10/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2004 V 10/02

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V10.2002

Dokumentnummer

JFR_09959777_02V00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten