RS Vwgh 2002/6/19 2002/15/0018

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Tir 1984 §60 Abs1;
LAO Tir 1984 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0042 E 29. Jänner 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Wenn die Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (Hinweis E 21.1.1991, 90/15/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150018.X02

Im RIS seit

14.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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