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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/17/0042 E 29. Jänner 1993 RS 4Stammrechtssatz
Wenn die Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (Hinweis E 21.1.1991, 90/15/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002150018.X02Im RIS seit
14.10.2002