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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1990/100;Rechtssatz
Sofern ein Steuerpflichtiger eine Durchschnittssatzgewinnermittlung im Sinne von § 17 EStG 1988 in Anspruch nimmt, begibt er sich damit auch des Rechtes, seine tatsächlichen Betriebsausgaben geltend zu machen. Er kann also nicht den pauschal ermittelten Gewinn um gesondert geltend gemachte Betriebsausgaben welcher Art immer kürzen. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen lediglich dann, wenn entweder die betreffende Durchschnittssatzverordnung ausdrücklich bestimmte Betriebsausgaben gesondert zum Abzug zulässt oder wenn nach dem letzten Satz des § 17 Abs. 5 Z. 3 legcit nur bestimmte andere Betriebsausgaben pauschaliert werden (Hinweis E 6. Dezember 1999, 95/15/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150264.X01Im RIS seit
14.10.2002