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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Verwendet eine Behörde zwar im Bescheidspruch ihrer Berufungsentscheidung den Ausdruck "zurückgewiesen", anstatt sich richtigerweise des Ausdruckes "abgewiesen" zu bedienen, ist die Behörde in der Begründung des Bescheides aber auf jene Fragen, die beim gegebenen Prozessgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren, mit dem Ergebnis, dass die Berufung abzuweisen wäre, eingegangen, sodass nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessene Bezeichnung verfehlt wurde, liegt kein Eingriff in Rechte einer Partei vor (Hinweis Erkenntnis vom 29. Oktober 1991, Zl. 91/07/0108). Ebenso ist der Fall zu beurteilen, dass scheinbar ein Devolutionsantrag abgewiesen wird, die Oberbehörde aber nach der Begründung des abweisenden Bescheides eindeutig eine Sachentscheidung über den Prozessgegenstand des Verfahrens vor der säumigen Behörde bezweckte.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenSpruch und BegründungBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050107.X01Im RIS seit
08.08.2002Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015