RS Vwgh 2002/6/19 2000/05/0107

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Verwendet eine Behörde zwar im Bescheidspruch ihrer Berufungsentscheidung den Ausdruck "zurückgewiesen", anstatt sich richtigerweise des Ausdruckes "abgewiesen" zu bedienen, ist die Behörde in der Begründung des Bescheides aber auf jene Fragen, die beim gegebenen Prozessgegenstand zulässiger Berufungsinhalt waren, mit dem Ergebnis, dass die Berufung abzuweisen wäre, eingegangen, sodass nur die der tatsächlich vorgenommenen Beurteilung angemessene Bezeichnung verfehlt wurde, liegt kein Eingriff in Rechte einer Partei vor (Hinweis Erkenntnis vom 29. Oktober 1991, Zl. 91/07/0108). Ebenso ist der Fall zu beurteilen, dass scheinbar ein Devolutionsantrag abgewiesen wird, die Oberbehörde aber nach der Begründung des abweisenden Bescheides eindeutig eine Sachentscheidung über den Prozessgegenstand des Verfahrens vor der säumigen Behörde bezweckte.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenSpruch und BegründungBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050107.X01

Im RIS seit

08.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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