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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Hinsichtlich der Verletzung von Abstandsbestimmungen ist bei geschlossener Bauweise (ohne weitere Normierungen im Bebauungsplan) allein eine Überschreitung von Fluchtlinien denkbar.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050296.X03Im RIS seit
18.09.2002Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012