RS Vwgh 2002/6/19 98/15/0142

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §19;

Rechtssatz

Nach § 19 EStG sind Einnahmen dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (Hinweis E 20. September 2001, 2000/15/0039). Dass es der Abgabepflichtigen gelungen ist, zu erreichen, dass die entsprechenden Prämien für Pensionsrückversicherungen ihrer Vorstandsmitglieder aus deren Gehältern bezahlt wurden, ändert nichts am Zufluss der Gehälter insgesamt an die Dienstnehmer. (Hier: Als versicherte Personen waren jeweils die beiden Vorstandsmitglieder, als Versicherungsnehmer und Begünstigter die Abgabepflichtige ausgewiesen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998150142.X01

Im RIS seit

14.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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