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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19;Rechtssatz
Nach § 19 EStG sind Einnahmen dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (Hinweis E 20. September 2001, 2000/15/0039). Dass es der Abgabepflichtigen gelungen ist, zu erreichen, dass die entsprechenden Prämien für Pensionsrückversicherungen ihrer Vorstandsmitglieder aus deren Gehältern bezahlt wurden, ändert nichts am Zufluss der Gehälter insgesamt an die Dienstnehmer. (Hier: Als versicherte Personen waren jeweils die beiden Vorstandsmitglieder, als Versicherungsnehmer und Begünstigter die Abgabepflichtige ausgewiesen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998150142.X01Im RIS seit
14.10.2002