RS Vwgh 2002/6/19 2000/15/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te TeilA Abs1;
ÄrzteG 1984;
ÄrzteG 1998;
EURallg;
UStG 1994 §10 Abs2 Z15;
UStG 1994 §6 Abs1 Z19;

Rechtssatz

Die Befreiungsbestimmung der 6. Richtlinie stellt auf die Heilbehandlungen im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe ab. Aus österreichischer Sicht ist in diesem Sinne davon auszugehen, dass - soweit es um ärztliche Behandlungen geht - nur solche Tätigkeiten von der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung der Richtlinie erfasst sind, die durch das Ärztegesetz 1984, BGBl Nr 373/1984, bzw durch das Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169/1998, abgedeckt sind. Dieses Verständnis der Befreiungsbestimmung ist - in richtlinienkonformer Interpretation - auch der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 beizumessen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000150053.X01

Im RIS seit

14.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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