RS Vwgh 2002/6/19 99/15/0115

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z2;

Rechtssatz

Der Gesellschafter der KG hat das bebaute Grundstück im Hinblick auf die Beendigung der KG in Aufteilung ihres Gesellschaftsvermögens erhalten. Eine derartige Aufteilung des Gesellschaftsvermögens stellt stets einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang dar. Dieser Charakter als gesellschaftsrechtlicher Vorgang steht der Beurteilung als fremdübliches Geschäft zwischen fremden Betrieben entgegen, und zwar auch dann, wenn die Gesellschafter für Zwecke einer ihrer Beteiligung entsprechenden Vermögensaufteilung die ihnen zugewendeten Sachwerte mit Verkehrswerten bewerten. In steuerlicher Hinsicht ergibt sich daraus, dass die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens stets als Entnahme aus dem Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft und nicht als Veräußerungsvorgang zu werten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150115.X03

Im RIS seit

01.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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