RS Vwgh 2002/6/19 2000/15/0164

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs3;
LAO Tir 1984 §146 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0091 E 27. Februar 2001 RS 4 (hier: § 146 Abs 3 Tir LAO 1984 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die Berufung auf Akten stellt kein zulässiges Beweisanbot dar, wenn im Beweisantrag nicht dargestellt wird, aus welchen Bestandteilen des betroffenen Aktes sich welche konkreten Umstände ergeben sollten (Hinweis E 22.4.1992, 91/14/0232).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000150164.X02

Im RIS seit

14.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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