RS Vwgh 2002/6/19 2002/05/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §10 Abs2 idF 2001/036;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a idF 2001/036;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5 idF 2000/026;

Rechtssatz

Aus der Formulierung der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Wr BauO im Zusammenhalt mit § 2 Abs. 5 Wr GebrauchsabgabeG 1966 ergibt sich, dass ein Nachbar im Sinne des § 134 Abs. 3 Wr BauO im Verfahren zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nicht beigezogen wird. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde keine Baubewilligung erteilt, die Anwendung des § 134 Abs. 3 bzw. des § 134a Wr BauO kam daher nicht in Betracht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050042.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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