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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus der Formulierung der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Wr BauO im Zusammenhalt mit § 2 Abs. 5 Wr GebrauchsabgabeG 1966 ergibt sich, dass ein Nachbar im Sinne des § 134 Abs. 3 Wr BauO im Verfahren zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nicht beigezogen wird. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde keine Baubewilligung erteilt, die Anwendung des § 134 Abs. 3 bzw. des § 134a Wr BauO kam daher nicht in Betracht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050042.X01Im RIS seit
18.09.2002