RS Vwgh 2002/6/19 2002/15/0014

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

23/01 Konkursordnung

Norm

KO §58 Z2;

Rechtssatz

Nach § 58 Z 2 KO können Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden (Hinweis E 13. September 1991, 87/18/0113). Die in § 58 KO genannten Forderungen sind ex lege nicht Konkursforderungen, ihre Inhaber daher auch nicht Konkursgläubiger.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150014.X01

Im RIS seit

14.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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