RS Vwgh 2002/6/19 99/15/0115

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z2;

Rechtssatz

Insbesondere aus § 23 Z 2 EStG leuchtet der Grundgedanke des Einkommensteuerrechtes hervor, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer bei der Gewinnermittlung eine gleichmäßige Behandlung erfahren sollen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der Personengesellschaft nur dann nicht gleich zu behandeln wie solche zwischen einem Einzelunternehmer und seinem Betrieb bzw zwei Betrieben eines Einzelunternehmers, wenn die Leistungen zwischen dem Betrieb der Gesellschaft und einem eigenständigen Betrieb des Gesellschafters zu fremdüblichen Konditionen erfolgen. Die Rechtsprechung fordert zudem für die steuerliche Anerkennung (als Leistung wie zwischen zwei fremden Betrieben), dass zwischen den vom Gesellschafter erbrachten Leistungen und der von der Mitunternehmerschaft entfalteten Tätigkeit kein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (Hinweis E 21. Februar 2001, 95/14/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150115.X01

Im RIS seit

01.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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