RS Vwgh 2002/6/19 2002/05/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

Sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, haben damit keinen Hauptwohnsitz begründet (Hinweis E 13.11.2001, 2001/05/0945). Dem Umstand, dass der in Wien berufstätige Wochenpendler dort auch Unterkunft nimmt, kommt im Beschwerdefall keine überwiegende Bedeutung zu, weil die angegebene Aufenthaltsdauer in der Gemeinde, in der der Betroffene mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, noch darauf schließen lässt, dass tatsächlich die gesamte Freizeit dort verbracht wird und daher der Aufenthalt in Wien nur berufsbedingt ist (Hinweis E 25.4.2002, 2002/05/0375). Die Entfernung zwischen Wien und der Hauptwohnsitzgemeinde (ca. 155 Straßen-km) erlaubt auf Grund der bestehenden Verkehrsverbindung (Dauer der Anreise rd. 1 Stunde und 40 Minuten) ohne weiteres ein wöchentliches Pendeln (Hinweis E 25.4.2002, 2002/05/0091), die tägliche Fahrt zum Arbeitsplatz vom Hauptwohnsitz wäre jedoch zu beschwerlich, weshalb eine berufsbedingte Wohnungsnahme am Ort des Arbeitsplatzes als erforderlich anzusehen ist. Die Annahme des Bundesministers für Inneres, dass jedenfalls (auch) zur Gemeinde, in der der Betroffene mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen besteht, ist daher nicht rechtswidrig, zumal der Betroffene am Hauptwohnsitz durch das Einfamilienwohnhaus und die über 7 ha große Landwirtschaft auch wirtschaftliche Lebensbeziehungen begründet hat und seine familiären Lebensbeziehungen an beiden Wohnsitzen als gleichwertig zu beurteilen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050238.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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