RS Vwgh 2002/6/19 2002/05/0309

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Betroffene ihre Bankverbindung in ihrer Heimatgemeinde hat, den Sonntagsgottesdienst weiterhin dort besucht und sich der Arzt ihres Vertrauens ebenfalls dort befindet, ist kein entscheidungsrelevantes Kriterium i.S. des § 1 Abs 8 Meldegesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050309.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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