RS Vwgh 2002/6/20 2000/06/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2002
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §18 Abs1;
BauG Stmk 1995 §18;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §28;
ROG Stmk 1974 §3;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt gemäß der Judikatur des VwGH (Hinweis E vom 23.2.2001, Zl. 99/06/0080) im Hinblick auf in einem Bebauungsgrundlagenbescheid gemäß § 18 Stmk. BauG 1995 getroffene Festlegungen ein Mitspracherecht zu, insoweit diese Festlegungen ein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 berühren. Insoweit kann der Nachbar im Baubewilligungsverfahren Fragen der Rechtmäßigkeit von diesbezüglichen Festlegungen im Bebauungsgrundlagenbescheid gemäß § 18 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 geltend machen. Hier: Der Nachbar hat im Verfahren rechtzeitig die Verletzung im Recht auf Abstand durch die Festlegung der geschlossenen Bebauungsweise in dem Bescheid gemäß § 18 Stmk. BauG 1995 bekämpft. Die Baubehörden hatten insoweit die Rechtmäßigkeit dieser Festlegung zu überprüfen. Wie dies der VwGH in dem angeführten Erkenntnis ausgesprochen hat, sind Kriterien für diese Festlegung insbesondere die in § 18 Abs. 1 letzter Satz Stmk. BauG 1995 angeführte Berücksichtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes und der sich aus § 28 Stmk. ROG 1974 ergebende inhaltliche Maßstab für die Erlassung von Bebauungsplänen, nämlich eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes anzustreben. Mit dem letzteren Kriterium wird weiters auf die in § 3 Stmk. ROG 1974 verankerten Raumordnungsgrundsätze verwiesen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060085.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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