RS Vwgh 2002/6/20 2000/06/0180

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein allgemeines subjektives öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles besteht im Baubewilligungsverfahren nach der Tir BauO 1998 nicht. Dem Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, dass der gesetzliche Mindestabstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Grundsätzlich hat nämlich jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen (Hinweis auf die zum Salzburger Baurecht ergangenen E vom 14.9.1995, Zl. 95/06/0107, und vom 24.4.1997, Zl. 96/06/0051).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060180.X03

Im RIS seit

26.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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