RS Vwgh 2002/6/20 2000/06/0124

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauRallg;
VwGG §21 Abs1;

Rechtssatz

Den Eigentümern eines näher bezeichneten Grundstückes kommt in diesem Beschwerdeverfahren nicht die Rechtsstellung von mitbeteiligten Parteien zu. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie einen Antrag im Sinne des § 41 Abs. 6 Stmk. BauG 1995 gestellt hätten.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060124.X02

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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