RS Vfgh 2004/2/23 B1404/03 ua

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Veröffentlicht am 23.02.2004
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AVG §8
BundesvergabeG 2002
VfGG §86

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend eine Beschwerde gegen die Abweisung von Anträgen auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Nachprüfungsverfahren mangels Beschwer infolge Einstellung des zugrunde liegenden Nachprüfungsverfahrens

Rechtssatz

Eine allfällige Aufhebung der angefochtenen Bescheide könnte per se nicht die Parteistellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nach sich ziehen, sondern wäre eine solche überhaupt erst die Folge einer allfälligen stattgebenden Entscheidung des Bundesvergabeamtes (BVA) im fortgesetzten Verwaltungsverfahren. Eine solche meritorische Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung wäre dem BVA nach erfolgter Einstellung des zugrunde liegenden Nachprüfungsverfahrens aber jedenfalls verwehrt: Voraussetzung für die Einräumung der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ist nämlich, dass ein solches überhaupt (noch) anhängig ist.

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist deshalb durch die angefochtenen Bescheide nicht mehr beschwert. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.

Entscheidungstexte

  • B 1404/03 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2004 B 1404/03 ua

Schlagworte

Vergabewesen, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1404.2003

Dokumentnummer

JFR_09959777_03B01404_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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