RS Vwgh 2002/6/20 2002/06/0076

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0077 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0141 B 25. Juni 2002 2002/04/0064 B 26. Juni 2002

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall von einem bloß minderen Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG bei der Vorgangsweise des "Zwischenvertreters" des Beschwerdeführers, dem ein Denkfehler betreffend den letzten Tag der Frist zur Erhebung der VwGH-Beschwerde unterlaufen ist, insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdevertreter mit einem Schreiben noch urgiert hat, nicht mehr die Rede sein kann. Dieses (grobe) Versehen hat sich der Beschwerdeführer zurechnen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002060076.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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