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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat scheint - in Bezug auf den Asylteil seiner Entscheidung - (auch) zu meinen, die wiederkehrenden Maßnahmen der Rebellen gegen die Bevölkerung in der Heimatregion des (dem Staat Sierra Leone angehörenden) Asylwerbers ("wahllose" Tötungen), gegen dessen Familie und schließlich gegen ihn selbst stünden in keinem ausreichend klaren Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe. Davon ausgehend wäre es im vorliegenden Fall die Aufgabe des unabhängigen Bundesasylsenates gewesen, dem im Vorbringen des Asylwerbers wiederholt angesprochenen Zusammenhang zwischen den Maßnahmen der Rebellen und deren "Schwierigkeiten" mit der Regierung, insbesondere bezüglich der Waffenlieferungen durch die Heimatregion des Asylwerbers, im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens vor allem unter dem damit indizierten Gesichtspunkt einer von den Rebellen zumindest unterstellten Zusammenarbeit der Bevölkerung mit der Regierung nachzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200546.X02Im RIS seit
07.10.2002