RS Vwgh 2002/6/20 99/20/0546

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat scheint - in Bezug auf den Asylteil seiner Entscheidung - (auch) zu meinen, die wiederkehrenden Maßnahmen der Rebellen gegen die Bevölkerung in der Heimatregion des (dem Staat Sierra Leone angehörenden) Asylwerbers ("wahllose" Tötungen), gegen dessen Familie und schließlich gegen ihn selbst stünden in keinem ausreichend klaren Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe. Davon ausgehend wäre es im vorliegenden Fall die Aufgabe des unabhängigen Bundesasylsenates gewesen, dem im Vorbringen des Asylwerbers wiederholt angesprochenen Zusammenhang zwischen den Maßnahmen der Rebellen und deren "Schwierigkeiten" mit der Regierung, insbesondere bezüglich der Waffenlieferungen durch die Heimatregion des Asylwerbers, im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens vor allem unter dem damit indizierten Gesichtspunkt einer von den Rebellen zumindest unterstellten Zusammenarbeit der Bevölkerung mit der Regierung nachzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200546.X02

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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