RS Vwgh 2002/6/20 2000/06/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §20 Abs3 lita;

Rechtssatz

Indem die belangte Behörde für die verfahrensgegenständliche Ankündigungseinrichtung die Erteilung der Baubewilligung versagt hat, wurde die beschwerdeführende Partei (die das Baubewilligungsverfahren selbst ausgelöst hat) in dem von ihr geltend gemachten Recht gemäß § 20 Z. 3 lit. a Stmk BauG 1995, wonach Werbe- und Ankündigungseinrichtungen lediglich anzeigepflichtig sind, verletzt. Die Baubehörden hätten im vorliegenden Fall den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung, der nicht unklar war, rechtens zurückweisen müssen.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060113.X02

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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