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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Indem die belangte Behörde für die verfahrensgegenständliche Ankündigungseinrichtung die Erteilung der Baubewilligung versagt hat, wurde die beschwerdeführende Partei (die das Baubewilligungsverfahren selbst ausgelöst hat) in dem von ihr geltend gemachten Recht gemäß § 20 Z. 3 lit. a Stmk BauG 1995, wonach Werbe- und Ankündigungseinrichtungen lediglich anzeigepflichtig sind, verletzt. Die Baubehörden hätten im vorliegenden Fall den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung, der nicht unklar war, rechtens zurückweisen müssen.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060113.X02Im RIS seit
18.09.2002