RS Vwgh 2002/6/20 2000/20/0443

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0332 E 31. Jänner 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein Fall des § 6 Z 2 AsylG 1997 vorliegt, ist von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründen offensichtlich nicht entnehmen lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/01/0294). Die Einbeziehung von Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers und von Tatsachenfeststellungen kommt daher bei der Beurteilung nach § 6 Z 2 AsylG 1997 schon vom Ansatz her nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200443.X01

Im RIS seit

29.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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