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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Baubehörde ist nach Prüfung des Vorhabens nur dann zur neuerlichen Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller verhalten, wenn sich aus dem eingereichten Projekt und den dazu vorgelegten Unterlagen das Erfordernis ergibt, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, durch eine Modifikation einen Versagungsgrund zu vermeiden. Sie ist jedoch nicht verhalten, ihm die Einbringung eines gänzlich anderen Projektes - eines "aliud" - zu ermöglichen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060204.X03Im RIS seit
26.08.2002