RS Vwgh 2002/6/20 2000/06/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §29;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Baubehörde ist nach Prüfung des Vorhabens nur dann zur neuerlichen Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller verhalten, wenn sich aus dem eingereichten Projekt und den dazu vorgelegten Unterlagen das Erfordernis ergibt, dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, durch eine Modifikation einen Versagungsgrund zu vermeiden. Sie ist jedoch nicht verhalten, ihm die Einbringung eines gänzlich anderen Projektes - eines "aliud" - zu ermöglichen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060204.X03

Im RIS seit

26.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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