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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Wiener Plandokuments hinsichtlich Festlegung eines 5 m breiten Fahrweges infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides über die Rückstellung ins öffentliche Gut abgetretener GrundstücksteileRechtssatz
Entgegen dem Antragsvorbringen steht es dem Antragsteller offen, gemäß §58 Abs2 litd Wr BauO 1930 einen Antrag auf Rückstellung der in das öffentliche Gut abgetretenen Teile der Grundstücke Nr. 337/1 und 345/1 zu stellen. Gegen einen Bescheid, mit dem die Rückstellung - aus welchen Gründen immer - verweigert wird, kann er nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §58 Abs2 litd Wr BauO 1930 präjudiziell ist. Auf diese Weise kann eine amtswegige Überprüfung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Grundabtretung, Verkehrsflächen, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V130.2003Dokumentnummer
JFR_09959777_03V00130_01