RS Vfgh 2004/2/23 V130/03

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Veröffentlicht am 23.02.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Plandokument Nr 6665. Beschluss des Wr Gemeinderates vom 26.06.96
Wr BauO 1930 §58 Abs2 litd

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Wiener Plandokuments hinsichtlich Festlegung eines 5 m breiten Fahrweges infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides über die Rückstellung ins öffentliche Gut abgetretener Grundstücksteile

Rechtssatz

Entgegen dem Antragsvorbringen steht es dem Antragsteller offen, gemäß §58 Abs2 litd Wr BauO 1930 einen Antrag auf Rückstellung der in das öffentliche Gut abgetretenen Teile der Grundstücke Nr. 337/1 und 345/1 zu stellen. Gegen einen Bescheid, mit dem die Rückstellung - aus welchen Gründen immer - verweigert wird, kann er nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §58 Abs2 litd Wr BauO 1930 präjudiziell ist. Auf diese Weise kann eine amtswegige Überprüfung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden.

Entscheidungstexte

  • V 130/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2004 V 130/03

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Grundabtretung, Verkehrsflächen, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V130.2003

Dokumentnummer

JFR_09959777_03V00130_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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