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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die vorliegenden zwei Dachgauben im Sinne des § 33 Abs. 4 Z. 1 Slbg ROG 1998 nicht als "untergeordnete Bauteile" angesehen werden können. Sie machen mit ihren 8,80 m 41 Prozent der Gesamtlänge der Gebäudefront, in ihrer durch ihre Nähe bewirkten gesamten Erscheinung, also einschließlich des 55 cm-Abstands zwischen den beiden Gauben, 44,5 Prozent aus. Im Gesamtbild erscheinen sie wie eine Aufstockung des Gebäudes in dem zuletzt genannten Ausmaß; das Tieferziehen der Dachtraufe in der Länge der Gauben kann an ihrem nicht bloß untergeordneten Charakter nichts ändern. Die gegenständlichen Gauben wären somit bei der Abstandsberechnung zu berücksichtigen gewesen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060181.X02Im RIS seit
26.08.2002