RS Vwgh 2002/6/20 2000/06/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3 idF 1997/038;
ROG Slbg 1998 §33 Abs4 Z1 idF 1999/010;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die vorliegenden zwei Dachgauben im Sinne des § 33 Abs. 4 Z. 1 Slbg ROG 1998 nicht als "untergeordnete Bauteile" angesehen werden können. Sie machen mit ihren 8,80 m 41 Prozent der Gesamtlänge der Gebäudefront, in ihrer durch ihre Nähe bewirkten gesamten Erscheinung, also einschließlich des 55 cm-Abstands zwischen den beiden Gauben, 44,5 Prozent aus. Im Gesamtbild erscheinen sie wie eine Aufstockung des Gebäudes in dem zuletzt genannten Ausmaß; das Tieferziehen der Dachtraufe in der Länge der Gauben kann an ihrem nicht bloß untergeordneten Charakter nichts ändern. Die gegenständlichen Gauben wären somit bei der Abstandsberechnung zu berücksichtigen gewesen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060181.X02

Im RIS seit

26.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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