RS Vwgh 2002/6/20 2001/06/0003

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art118 Abs4;
B-VG Art119a;

Rechtssatz

Die Erlassung des Flächenwidmungsplanes fällt als eine Angelegenheit der örtlichen Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Gemeinde hat somit die Flächenwidmungsplanung "im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen" (Art. 118 Abs. 4 B-VG) zu besorgen. Es ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen, dass das Land auf den Inhalt eines Flächenwidmungsplanes Einfluss nimmt, soweit es nicht im Wege des Aufsichtsrechts gemäß Art. 119 a B-VG die Rechtmäßigkeit der örtlichen Raumplanung und unter Umständen auch die Durchsetzung überörtlicher Interessen (Hinweis E VfGH 5.3.1988, B 890/86, und E VfGH 30.9.1989, VfSlg 12169/1989) sicherzustellen hat.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060003.X02

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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