RS Vwgh 2002/6/20 2000/06/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauG Stmk 1995 §40 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein bescheidmäßiger Abschluss des Feststellungsverfahrens gemäß § 40 Abs. 3 Stmk. BauG 1995 war hier nicht erforderlich, es war nämlich zulässig, die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme der Rechtmäßigkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 leg. cit. als Vorfrage zu klären (Hinweis E vom 20.6.2001, Zl. 99/06/0130).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060124.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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