RS Vwgh 2002/6/20 99/20/0325

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Asylwerberin in ihrer Berufung ein ergänzendes Vorbringen erstattet hat, was den unabhängigen Bundesasylsenat zu Ermittlungen veranlasste, auf deren Ergebnisse er im angefochtenen Bescheid - den Ausführungen der Asylwerberin in ihrer Äußerung zur vom unabhängigen Bundesasylsenat eingeholten Stellungnahme widersprechende - entscheidungsrelevante Feststellungen stützte. Es wäre in diesem Fall jedoch erforderlich gewesen, diese Ermittlungsergebnisse im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung zu erörtern (zur Verhandlungspflicht im Falle von entscheidungswesentlichen Neuerungen vgl. das Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308, und im Falle von Sachverhaltsermittlungen im Berufungsverfahren vgl. insbesondere die Erkenntnisse vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0567, und vom 23. März 2000, Zl. 99/20/0002, in dem auch klargestellt wurde, dass diesem Erfordernis mit der Einräumung einer schriftlichen Stellungnahme nicht entsprochen wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200325.X01

Im RIS seit

29.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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