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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass weder der Garagenordnung noch sonstigen hier maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften zu entnehmen ist, dass das baubehördlich bewilligte Gebäude (nicht unterkellerter Garagenneubau, in welchem auch ein Abstellraum für Gartengeräte und Gartenmöbel vorgesehen war) durch die verfahrensgegenständliche Unterkellerung seine Eigenschaft als Kleingarage im Sinne der Garagenordnung (samt den damit verbundenen Rechtsfolgen) verlöre, oder auch diese Bewilligung infolge dieser Unterkellerung aus welchen (baurechtlichen) Gründen auch immer nicht ausgenützt werden könnte.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaurecht NachbarBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060128.X01Im RIS seit
18.09.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009