RS Vwgh 2002/6/20 2001/06/0128

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82250 Garagen
L82255 Garagen Salzburg
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §10 Abs5;
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs6;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs5;
GaragenO Slbg 1997;
RGaO impl;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass weder der Garagenordnung noch sonstigen hier maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften zu entnehmen ist, dass das baubehördlich bewilligte Gebäude (nicht unterkellerter Garagenneubau, in welchem auch ein Abstellraum für Gartengeräte und Gartenmöbel vorgesehen war) durch die verfahrensgegenständliche Unterkellerung seine Eigenschaft als Kleingarage im Sinne der Garagenordnung (samt den damit verbundenen Rechtsfolgen) verlöre, oder auch diese Bewilligung infolge dieser Unterkellerung aus welchen (baurechtlichen) Gründen auch immer nicht ausgenützt werden könnte.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaurecht NachbarBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060128.X01

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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