RS Vwgh 2002/6/20 99/20/0546

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat meint, ein "bloßer Haftbefehl" der Rebellen könne für eine Asylgewährung nicht ausreichend "gravierend" sein, wenn nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes "nicht einmal kurzfristige Inhaftierungen" eines Asylwerbers ausreichten, um dessen Verbleib in seinem Heimatland unerträglich erscheinen zu lassen. Dieser Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates ist mit Rücksicht auf das bei ihm vorauszusetzende Wissen über die Vorgänge in Sierra Leone (der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Sierra Leone) und unter dem Gesichtspunkt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden nicht der Haftbefehl selbst, sondern die zu erwartende Behandlung durch die Rebellen bei dessen Vollzug als Fluchtgrund zu würdigen ist, nicht beizutreten. Des zusätzlichen Hinweises des Asylwerbers auf das Schicksal seiner Angehörigen hätte es in diesem Zusammenhang zwar nicht mehr bedurft, doch stand es dem unabhängigen Bundesasylsenat auch nicht frei, sich über diesen Teil des Vorbringens mit der Bemerkung, es hätten nur den Asylwerber selbst "unmittelbar" betreffende Umstände Berücksichtigung zu finden und "Ereignisse gegen Angehörige" könnten "den gewünschten Verfahrensausgang" nicht bewirken, hinweg zu setzen. Dass der Asylwerber ausdrücklich vorgebracht hat, auch ihm drohe im Falle seiner Ergreifung durch die Rebellen die Ermordung, ist nur noch der Vollständigkeit halber anzumerken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200546.X01

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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