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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
BauRallg;Rechtssatz
Es obliegt grundsätzlich dem wohlerwogenen Ermessen der Gemeindevertretung, die Widmungen von Gemeindeflächen festzulegen. Bei der Ausübung dieses Planungsermessens hatte sie dabei aber sowohl die Vorschriften des § 1 Abs. 2 und des § 27 Tir ROG 1997, als auch die Übergangsbestimmung des § 108 Abs. 4 Tir ROG 1997 zu berücksichtigen, die einen Verweis auf die Ziele der örtlichen Raumordnung enthält, die in § 27 Tir ROG 1997 verankert sind. Die Verweigerung der Genehmigung der angestrebten Flächenwidmungsänderung durch die Tiroler Landesregierung wegen Widerspruchs zum Raumordnungsgesetz des Landes verletzen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der beschwerdeführenden Gemeinde auf Selbstverwaltung an sich nicht (Hinweis E VfGH 5.12.1986, VfSlg 11163/1986). Dass die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde materiell an der Beschlussfassung der Gemeindevertretung der beschwerdeführenden Gemeinde beteiligt gewesen wäre, wird nicht behauptet; dass die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer durch Art. 119a B-VG eingeräumten Kompetenz aber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagen kann, bedeutet nach der Verfassungsrechtslage allein keinen verfassungs- (oder sonst rechts-) widrigen Eingriff in die grundsätzlich gegebene raumordnungsrechtliche Gestaltungskompetenz der Gemeinde.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060003.X03Im RIS seit
18.09.2002