RS Vfgh 2004/2/24 B1037/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
beobachten
merken

Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9400 Gemeindesanitätsdienst, Sprengelärzte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Nö GemeindeärzteG 1977 §15

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Unterlassung jedweder differenzierenden Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung von Anträgen auf Feststellung der Dienstpflichten eines Gemeindearztes

Rechtssatz

Siehe auch VfSlg 16362/2001: Unzulässigkeit eines Individualantrags ua auf Aufhebung des §15 Nö GemeindeärzteG 1977 unter Hinweis auf Zumutbarkeit eines Feststellungsbegehrens; im Ggs dazu Verweisung auf den Zivilrechtsweg im angefochtenen Bescheid.

Ausführungen in der Gegenschrift kein Ersatz für Bescheidbegründung.

Die Behörde erließ den Bescheid zwar unter Darstellung des gesamten Sachverhaltes, aber ohne jedwede differenzierende rechtliche Begründung hinsichtlich der Begehren (auch der verbleibenden Begehren, auf die keinesfalls das tragende Begründungselement zutrifft, vgl dazu auch VfSlg 16362/2001). Der Gerichtshof bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass ein solcher Fehler nicht weniger schwer wiegt als das als gravierend gewertete Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt

(VfSlg 10758/1986).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Berufsrecht, Bescheidbegründung, Dienstrecht, Dienstpflichten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1037.2003

Dokumentnummer

JFR_09959776_03B01037_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten