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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Unterlassung jedweder differenzierenden Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung von Anträgen auf Feststellung der Dienstpflichten eines GemeindearztesRechtssatz
Siehe auch VfSlg 16362/2001: Unzulässigkeit eines Individualantrags ua auf Aufhebung des §15 Nö GemeindeärzteG 1977 unter Hinweis auf Zumutbarkeit eines Feststellungsbegehrens; im Ggs dazu Verweisung auf den Zivilrechtsweg im angefochtenen Bescheid.
Ausführungen in der Gegenschrift kein Ersatz für Bescheidbegründung.
Die Behörde erließ den Bescheid zwar unter Darstellung des gesamten Sachverhaltes, aber ohne jedwede differenzierende rechtliche Begründung hinsichtlich der Begehren (auch der verbleibenden Begehren, auf die keinesfalls das tragende Begründungselement zutrifft, vgl dazu auch VfSlg 16362/2001). Der Gerichtshof bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass ein solcher Fehler nicht weniger schwer wiegt als das als gravierend gewertete Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt
(VfSlg 10758/1986).
Schlagworte
Ärzte, Berufsrecht, Bescheidbegründung, Dienstrecht, DienstpflichtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1037.2003Dokumentnummer
JFR_09959776_03B01037_01