RS Vwgh 2002/6/20 2000/06/0180

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs2;
BauO Tir 1998 §4 Abs3 litb;
BauRallg;

Rechtssatz

Keine subjektiv-öffentlichen Interessen werden im Baubewilligungsverfahren nach der Tir BauO 1998 durch jene Vorschriften berührt, die den Landschafts- und Ortsbildschutz sowie die Einhaltung der Bauplatzgrenzen betreffen. Nach § 4 Abs. 3 lit. b Tir BauO 1998 dürfen bauliche Anlagen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn die Festlegungen in einem Bebauungsplan dem nicht entgegenstehen und es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt. Dass es sich im Beschwerdefall um eine Tiefgarage handelt, deren grenzüberschreitende Lage der Beschwerdeführer (Nachbar) rügt, wird auch von ihm in der Beschwerde bestätigt. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich aber weiters, dass die Grenzüberschreitung durch die Tiefgarage nicht die Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers betrifft, sondern jene zwischen den Baugrundstücken der Bauwerberin. Dem Beschwerdeführer kommt somit in Bezug auf § 4 Abs. 3 lit. b Tir BauO 1998 gar kein Mitspracherecht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060180.X02

Im RIS seit

26.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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