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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Keine subjektiv-öffentlichen Interessen werden im Baubewilligungsverfahren nach der Tir BauO 1998 durch jene Vorschriften berührt, die den Landschafts- und Ortsbildschutz sowie die Einhaltung der Bauplatzgrenzen betreffen. Nach § 4 Abs. 3 lit. b Tir BauO 1998 dürfen bauliche Anlagen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn die Festlegungen in einem Bebauungsplan dem nicht entgegenstehen und es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt. Dass es sich im Beschwerdefall um eine Tiefgarage handelt, deren grenzüberschreitende Lage der Beschwerdeführer (Nachbar) rügt, wird auch von ihm in der Beschwerde bestätigt. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich aber weiters, dass die Grenzüberschreitung durch die Tiefgarage nicht die Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers betrifft, sondern jene zwischen den Baugrundstücken der Bauwerberin. Dem Beschwerdeführer kommt somit in Bezug auf § 4 Abs. 3 lit. b Tir BauO 1998 gar kein Mitspracherecht zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060180.X02Im RIS seit
26.08.2002Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017