RS Vwgh 2002/6/20 2002/20/0230

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Veröffentlicht am 20.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall lag ein die Fristeinhaltung hinderndes Ereignis dadurch vor, dass der Vertreter des Antragstellers wegen eines Irrtums über den Fristbeginn bzw. das Fristende die VwGH-Beschwerde erst nach objektivem Ablauf, wenngleich innerhalb der von ihm angenommenen Frist, eingebracht hat (Hinweis E vom 16. Mai 1984, Zl. 83/11/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002200230.X01

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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