RS Vwgh 2002/6/25 98/17/0249

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Index

E3R E03103000
E3R E03705000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
55 Wirtschaftslenkung

Norm

31994R3108 Übergangsmassnahmen Handel mit landw Erzeugnissen Art4;
B-VG Art18;
StGG Art6;
ÜberschußbestandsV 1995;

Rechtssatz

Gesetzliche Grundlagen für die Überschussbestandsverordnung, BGBl. Nr. 1103/1994, sind vorhanden; der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 26. September 2000, B 1578/98 und Folgezahlen, auch die Frage der Übereinstimmung der Überschussbestandsverordnung mit Art. 18 B-VG erörtert, wobei sich der Verwaltungsgerichtshof der diesbezüglichen Ansicht des Verfassungsgerichtshofes anschließt. Die Regelungen zur Ermittlung des Überschussbestandes ermöglichen es, die Umstände, die zur Bildung des Lagerbestandes führten, auch dann zu berücksichtigen, wenn dieser erst im Jahr 1994 gebildet wurde, so dass ein solcher Überbestand allenfalls nicht oder nicht im vollen Ausmaß bei der Abgabenbemessung zu berücksichtigen ist. Insofern liegt keine den Erwerbsantritt hindernde, sondern nur eine Bemessungsvorschrift vor; ein Verstoß gegen Art. 6 StGG kann in der vorliegenden Regelung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht gesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998170249.X09

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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