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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen des Vorwurfs der Kollusion gegen einen anderen Anwalt; keine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit im Strafverfahren; vertretbare Bewertung einer Zeugenaussage als unerheblich; keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes und der MeinungsäußerungsfreiheitRechtssatz
Keine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit im Strafverfahren iSd Art6 Abs3 litd EMRK; Einvernahme einer bestimmten Zeugin zur Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht erheblich.
Die belangte Behörde hat in ihrer rechtlichen Beurteilung maßgeblich darauf abgestellt, daß der Vorwurf der Kollusion aus disziplinarrechtlicher Sicht nur dann in zulässiger Weise erhoben worden wäre, wenn der Beschwerdeführer zuvor nähere Nachforschungen angestellt hätte, die den Verdacht der angeblichen Kollusion erhärtet hätten. Selbst wenn die Darstellung des Beschwerdeführers zuträfe, wonach ihm seine Mandantin mitgeteilt hätte, daß ihr ehemaliger Rechtsvertreter in Schädigungsabsicht mit ihrem Prozeßgegner zusammengewirkt hätte, hätte der Beschwerdeführer nach Rechtsauffassung der OBDK konkretere Anhaltspunkte zur Untermauerung der Behauptung der Klientin aufzufinden gehabt.
Keine Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot iSd Art4 7. ZP EMRK.
Der Beschwerdeführer ist - wenn auch aufgrund unterschiedlicher alternativer Tatbestände (Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes) - nur einmal bestraft worden.
Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und des Gleichheitsrechtes.
Die OBDK hat den angefochtenen Bescheid in vertretbarer Weise damit begründet, daß selbst dann, wenn das Vorgehen des betreffenden Rechtsanwalts fehlerhaft und für seine Klientin unvorteilhaft gewesen sein sollte, daraus noch kein zwingendes Indiz für eine absichtliche Schädigung der Interessen der Klientin durch ihren Vertreter (im Zusammenwirken mit einem Dritten) ersichtlich sei.
Es ist nicht gesetzwidrig, wenn die OBDK von einer Anregung der Generalprokuratur zur Bemessung der Strafhöhe abweicht.
Schlagworte
Rechtsanwälte, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1106.2003Dokumentnummer
JFR_09959776_03B01106_01