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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 40 Abs. 1 EisenbahnG 1957 stellt darauf ab, dass auf der fraglichen Eisenbahnstrecke Dampftriebfahrzeuge in Betrieb stehen oder ihr Einsatz nach Erklärung des Betreibers beabsichtigt wird. Aus den Akten ergibt sich, dass die Mitbeteiligte keinerlei Fahrten mit Dampflokomotiven durchführen werde. Im Hinblick auf diesen Umstand kommt eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Lichte des § 40 Abs. 1 EisenbahnG 1957 nicht in Frage.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030149.X02Im RIS seit
18.09.2002