RS Vwgh 2002/6/25 2000/03/0149

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §40 Abs1;

Rechtssatz

§ 40 Abs. 1 EisenbahnG 1957 stellt darauf ab, dass auf der fraglichen Eisenbahnstrecke Dampftriebfahrzeuge in Betrieb stehen oder ihr Einsatz nach Erklärung des Betreibers beabsichtigt wird. Aus den Akten ergibt sich, dass die Mitbeteiligte keinerlei Fahrten mit Dampflokomotiven durchführen werde. Im Hinblick auf diesen Umstand kommt eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Lichte des § 40 Abs. 1 EisenbahnG 1957 nicht in Frage.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030149.X02

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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