RS Vfgh 2004/2/24 V64/03

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
GelVerkG 1996 §13
Stmk BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 §17
VfGG §61a

Leitsatz

Stattgabe eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Stmk Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 betreffend die Verpflichtung zur Führung eines Dienstbuches im Taxifahrzeug mangels gesetzlicher Grundlage; keine Regelung gewerbepolizeilicher Natur; Verordnungsermächtigung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes daher keine taugliche Grundlage; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags von Taxiunternehmern auf Aufhebung des §17 Stmk BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 - Stmk BO 2002.

§17 Stmk BO 2002 legt den Taxiunternehmern die (aktuelle und nicht bloß potentielle) rechtliche Verpflichtung auf, im jeweiligen Taxifahrzeug ein vom jeweiligen Taxilenker auszufüllendes Dienstbuch mitzuführen. Die Vernachlässigung dieser Verpflichtung führt zur Einleitung eines Strafverfahrens nach §34 Stmk BO 2002 iVm §15 Abs1 Z6 GelVerkG. Es ist den Antragstellern nicht zumutbar, durch Übertretung dieser Rechtspflicht ein Strafverfahren und damit auch die Möglichkeit der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu provozieren.

Untrennbare Einheit des §17 Stmk BO 2002.

§17 Stmk BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 - Stmk BO 2002 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

§13 Abs3 iVm Abs2 GelVerkG ermächtigt den (jeweiligen) Landeshauptmann im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung gewerbepolizeiliche Regelungen über "die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen" zu erlassen. Wie eine Stellungnahme der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Steiermark deutlich macht, wurde durch die in §17 Stmk BO 2002 normierte Aufzeichnungsverpflichtung keine gewerbepolizeiliche Regelung geschaffen, sondern es wurde diese Vorschrift ausschließlich aus abgabenrechtlichen Gründen zur besseren finanzbehördlichen Kontrolle von Taxiunternehmen zur Verhinderung der Umgehung der Steuerpflicht (durch sog "Schwarzfahrten") erlassen. Sie findet daher in §13 Abs3 GelVerkG keine Deckung.

Da es sich beim §17 Stmk BO 2002 um keine Regelung gewerbepolizeilicher Natur handelt, scheidet schon aus diesem Grund auch die Verordnungsermächtigung in §13 Abs4 GelverkG als mögliche weitere taugliche gesetzliche Grundlage für diese Verordnungsbestimmung aus.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kosten, Taxis, Finanzverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V64.2003

Dokumentnummer

JFR_09959776_03V00064_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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