RS Vwgh 2002/6/25 2000/03/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;

Rechtssatz

Liegenschaften, die im Gefährdungsbereich liegen, sind nicht allein schon wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich als "betroffene" i.S.d. § 34 Abs. 4 EisenbahnG 1957 anzusehen, sondern nur dann, wenn sie wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich wegen des zur Genehmigung beantragten Bauvorhabens Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen (Hinweis E 20.9.1995, 95/03/0069). Nur in diesem Fall kommt dem Eigentümer einer im Gefährdungsbereich gelegenen Liegenschaft Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030149.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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