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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Liegenschaften, die im Gefährdungsbereich liegen, sind nicht allein schon wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich als "betroffene" i.S.d. § 34 Abs. 4 EisenbahnG 1957 anzusehen, sondern nur dann, wenn sie wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich wegen des zur Genehmigung beantragten Bauvorhabens Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen (Hinweis E 20.9.1995, 95/03/0069). Nur in diesem Fall kommt dem Eigentümer einer im Gefährdungsbereich gelegenen Liegenschaft Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030149.X01Im RIS seit
18.09.2002