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L37053 Anzeigenabgabe NiederösterreichNorm
AnzeigenabgabeG NÖ §11 idF 3705-2;Rechtssatz
Mit § 2a NÖ AnzAbgG wird keine Gemeindeabgabe, sondern eine zwischen den Gemeinden und dem Land geteilte Abgabe vorgesehen (Hinweis VfGH E 4. Oktober 1997, G 322/97, G 323/97, VfSlg 14951/1997). Es trifft für die Abgabe nach § 2a legcit nicht zu, dass sie in Wahrheit als eine ausschließliche Gemeindeabgabe eingerichtet sei und dass die sie als geteilte Abgabe konstituierenden, vom Novellengesetzgeber außerhalb des § 2a in das Gesetz eingefügten Bestimmungen mit der Regelung in keinem untrennbaren Zusammenhang stünden. Vielmehr ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit der Regelungen, die die Abgabe als eine zwischen dem Land und den Gemeinden geteilte Abgabe einrichten, wegen ihres untrennbaren Zusammenhanges verfassungsrechtlich unangreifbar geworden. Für eine derartige Abgabe kann aber der Landesgesetzgeber - verfassungsrechtlich insoweit unbedenklich (vgl. die §§ 8 und 11 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 lit. a F-VG 1948) - die Zuständigkeit von Landesbehörden, somit auch des Landesabgabenamtes (vgl § 11 NÖ AnzAbgG) in erster Instanz, anordnen. Die vorliegende, zwischen dem Land und den Gemeinden geteilte Abgabe ist als eine gemeinschaftliche Landesabgabe eingerichtet, die durch das Land erhoben wird und aus der dem Land und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen. Für Landesabgaben wiederum sieht § 11 Abs. 3 zweiter Satz F-VG - im Übrigen ebenso wie für Gemeindeabgaben - Folgendes vor: "Die Landesgesetzgebung bestimmt, inwieweit Landesabgaben von Organen der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Gemeindeabgaben von Organen des Landes (der Gemeindeverbände) zu bemessen und einzuheben sind."
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 11 NÖ AnzAbgG sind daher beim Verwaltungsgerichthof nicht entstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998170046.X01Im RIS seit
22.10.2002Zuletzt aktualisiert am
21.03.2017