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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer von mehreren Wahlwerberinnen gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages im Zuge einer Wiederholungswahl in den Gründungskonvent einer Universität mangels Legitimation; Parteistellung nur für die Gesamtheit der in einem Wahlvorschlag enthaltenen Wahlwerberinnen und WahlwerberRechtssatz
Gemäß §7 Abs1 und 4 iVm §5 Z5 WahlV sind Wahlvorschläge ua. nur dann zur Wahl zuzulassen, wenn bereits bei der Einbringung des Wahlvorschlages oder nach nachträglicher Aufforderung durch die Wahlkommission eine Zustellungsbevollmächtigte oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird. Verfügungen der Wahlkommission, wie die Rückübermittlung des Wahlvorschlages zur Ergänzung oder der Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages, ergehen ausschließlich gegenüber der Zustellungsbevollmächtigten bzw. dem Zustellungsbevollmächtigten und nicht gegenüber sonstigen Wahlwerbern. Angesichts dessen wurde der bekämpfte Bescheid der Wahlkommission (rechtsrichtig) an den Zustellungsbevollmächtigten des in Rede stehenden Wahlvorschlages adressiert (vgl zB VfSlg 13163/1992).
(Ebenso B31/03, B v 24.02.04: Zurückweisung der vom Zustellbevollmächtigten im eigenen Namen eingebrachten Beschwerde).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hochschulen, VfGH / Legitimation, Wahlen, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B30.2003Dokumentnummer
JFR_09959776_03B00030_01