RS Vfgh 2004/2/24 B30/03 - B31/03

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VO BGBl II 375/2002 der Bundesministerin für Bildung. Wissenschaft und Kultur über die Durchführung der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent (WahlV) §5, §7

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer von mehreren Wahlwerberinnen gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages im Zuge einer Wiederholungswahl in den Gründungskonvent einer Universität mangels Legitimation; Parteistellung nur für die Gesamtheit der in einem Wahlvorschlag enthaltenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber

Rechtssatz

Gemäß §7 Abs1 und 4 iVm §5 Z5 WahlV sind Wahlvorschläge ua. nur dann zur Wahl zuzulassen, wenn bereits bei der Einbringung des Wahlvorschlages oder nach nachträglicher Aufforderung durch die Wahlkommission eine Zustellungsbevollmächtigte oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird. Verfügungen der Wahlkommission, wie die Rückübermittlung des Wahlvorschlages zur Ergänzung oder der Auftrag zur Verbesserung des Wahlvorschlages, ergehen ausschließlich gegenüber der Zustellungsbevollmächtigten bzw. dem Zustellungsbevollmächtigten und nicht gegenüber sonstigen Wahlwerbern. Angesichts dessen wurde der bekämpfte Bescheid der Wahlkommission (rechtsrichtig) an den Zustellungsbevollmächtigten des in Rede stehenden Wahlvorschlages adressiert (vgl zB VfSlg 13163/1992).

(Ebenso B31/03, B v 24.02.04: Zurückweisung der vom Zustellbevollmächtigten im eigenen Namen eingebrachten Beschwerde).

Entscheidungstexte

  • B 30/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2004 B 30/03
  • B 31/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2004 B 31/03

Schlagworte

Hochschulen, VfGH / Legitimation, Wahlen, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B30.2003

Dokumentnummer

JFR_09959776_03B00030_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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