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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Eine wesentliche Voraussetzung für den Kindesunterhalt ist das Fehlen der Selbsterhaltungsfähigkeit. Fällt die erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit durch längerfristige Unmöglichkeit der Berufsausübung aus Krankheitsgründen wieder weg, kommt es zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht infolge Rechtsmissbrauches dann kein Unterhaltsanspruch des Kindes, wenn es durch vorsätzliches Verhalten die durch den Unterhalt abzusichernden Bedürfnisse erst schafft oder die Erzielung eigener Einkünfte beeinträchtigt. Soweit das unterhaltsberechtigte Kind seine eigene Erwerbsfähigkeit absichtlich beschränkt, ist es unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als läge die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht vor. Ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben, wenn das Kind infolge einer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, und zwar auch dann, wenn die Krankheit auf von ihm selbst zu vertretende Handlungen zurückgeführt werden kann, es sei denn, es läge der oben beschriebene Missbrauchsfall vor (Hinweis E 4.10.2000, 99/11/0317, und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung des OGH). (hier: Drogenabhängigkeit des Kindes)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998030201.X02Im RIS seit
26.08.2002