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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
§ 51c VStG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 sah vor, dass, wenn in dem mit Berufung bekämpften Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, das Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zuständig ist. Ansonsten - außer in gesetzlich besonders geregelten Fällen - sind die Kammern zuständig. Auch wenn Satz 2 des § 51c VStG grundsätzlich die generelle Zuständigkeit der Kammern des unabhängigen Verwaltungssenates, außer in den ausdrücklich normierten Fällen der Zuständigkeit des Einzelmitgliedes, vorsieht, muss bei der Auslegung dieser Bestimmung berücksichtigt werden, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht. Für den Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates (gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG 1995) war die Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates zuständig, in Fortwirkung dieser Sachkompetenz war auch die Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates für die verfahrensgegenständliche Wiederaufnahme zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002030025.X01Im RIS seit
18.09.2002