Index
L74001 Fremdenverkehr Tourismus BurgenlandNorm
JN §66 Abs1;Rechtssatz
Es mag zwar zutreffen, dass der Ort der Berufsausübung ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass die betreffende Person an diesem Ort einen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Berufstätigkeit an einem bestimmten Ort führt weder notwendigerweise zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes an dem Ort der Berufsausübung, noch schließt sie das Vorliegen eines weiteren ordentlichen Wohnsitzes aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997170161.X04Im RIS seit
22.10.2002