RS Vwgh 2002/6/25 97/17/0161

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Index

L74001 Fremdenverkehr Tourismus Burgenland
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

JN §66 Abs1;
TourismusG Bgld 1992 §28 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Es mag zwar zutreffen, dass der Ort der Berufsausübung ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass die betreffende Person an diesem Ort einen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Berufstätigkeit an einem bestimmten Ort führt weder notwendigerweise zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes an dem Ort der Berufsausübung, noch schließt sie das Vorliegen eines weiteren ordentlichen Wohnsitzes aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997170161.X04

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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